Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Montagen im Inland
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
II. Montagepreis
- Die Montage wird gemäß angebotener Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
- Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
III. Mitwirkung des Bestellers
- Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers
- Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.
b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. - Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
- Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.
V. Montagefrist, Montageverzögerung
- Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
- Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Pandemien (insb. COVID-19) und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom
Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. - Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
- Der Montageunternehmer ist von einer fristgerechten Montage befreit, wenn der Grund für das Montagehindernis nicht durch den Montageunternehmer verschuldet ist, sondern unmittelbar oder mittelbar im Ausbruch des COVID-19-Virus (Corona) liegt. Insoweit liegt dann höhere Gewalt vor. Das gilt auch dann,
wenn der Montageunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig von seinen Vorlieferanten beliefert wird, weil diese oder die Logistikkette durch den Ausbruch beeinträchtigt sind.
Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
VI. Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VII. Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
- Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. - Bei berechtigter Beanstandung trägt der Montageunternehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
- Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
- Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
- Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Montageunternehmer schuldhaft unterlassener oder
fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.1 und 3. - Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII.3 a–c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
X. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Vertragsschluss, Informationspflichten, Sicherheitshinweise
- Allen Reparaturen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Reparaturen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Reparaturen und Leistungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. - Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
- Der Kunde hat den Auftragnehmer über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.
II. Nicht durchführbare Reparatur
- Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. - Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
- Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
- Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
- Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
IV. Preis und Zahlung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
- Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
- Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
- Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.
V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
- Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
- Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen
Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften
zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den
Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei
schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern. - Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI dieser Bedingungen entsprechend.
b. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. - Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
- Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
- Der Kunde trägt die Transportgefahr.
- Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
- Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
- Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VII. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung
- Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
- Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
- Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
- Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Pandemien (insb. COVID-19) und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur
von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. - Der Auftragnehmer ist von einer fristgerechten Reparatur befreit, wenn der Grund für das Reparaturhindernis nicht durch den Auftragnehmer verschuldet ist, sondern unmittelbar oder mittelbar im Ausbruch des COVID-19-Virus (Corona) liegt. Insoweit liegt dann höhere Gewalt vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig von seinen Vorlieferanten beliefert wird, weil diese oder die Logistikkette durch den Ausbruch beeinträchtigt sind.
- Setzt der Kunde dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.
VIII. Abnahme
- Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
X. Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
- Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. - Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
- Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.
XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
- Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen gehaftet.
- Wenn der Reparaturgegenstand infolge vom Auftragnehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI.1 und 3 dieser Bedingungen.
- Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI.3 a–c und e dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XIII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
Besondere Servicebedingungen „Maschinenservice“
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die MKW Servicevereinbarungen „Maschinenservice“.
- Gegenstand ist die Erbringung von Serviceleistungen für Maschinen durch MKW.
- Die von MKW zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die die Diagnose und Beseitigung von Fehlern der vertraglich festgelegten Maschine/n betreffen, sowie der Vorbereitung von Serviceeinsätzen innerhalb der vertraglich festgelegten Ansprechzeiten, sofern dies mithilfe der Fernwartung oder Ferndiagnose möglich ist.
II. Leistungserbringung
- MKW wird die Serviceleistungen nach dem jeweiligen Stand bewährter Technik erbringen.
- MKW wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Er wird nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeuge verwenden, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die dem jeweils anwendbaren Stand der Technik entsprechen.
III. Fehlerbeseitigung
- MKW wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden entsprechend den im Servicevertrag geschlossenen Fristen reagieren.
- MKW wird für den vom Kunden benannten Ansprechpartner eine Service-Hotline (Telefon-Hotline) zur Entgegennahme der Meldungen des Kunden bereitstellen. Die Hotline ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr besetzt. Der Telefonsupport wird in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
IV. Servicezeiten
- MKW wird die Leistungen innerhalb der im Servicevertrag vereinbarten Servicezeiten erbringen.
- Duldet die Erbringung einer Störungsbeseitigung objektiv keinen Aufschub, wird MKW diese auch außerhalb der Servicezeiten („erweiterte Servicezeiten“) erbringen. MKW ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Zuschlag ergibt sich aus der im Vertrag festgelegten Staffelung. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung die MKW zu vertreten hat.
V. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung
- MKW wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
– Veränderungen an der Maschine, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
– Anpassung der Maschine an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen (z. B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware;
– Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Maschine durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige, nicht von MKW verursachte Einwirkungen entstanden sind;
– sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Maschine nach Anforderung des Kunden;
– Beratungsleistungen. - Ein Vergütungsanspruch der MKW setzt einen schriftlichen Auftrag des Kunden voraus.
- MKW darf die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sowie von Beratungsleistungen nur verweigern, wenn ihm deren Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nachweislich unzumutbar ist.
VI. Mitwirkung des Kunden
- Die Meldung von Mängeln an der Maschine hat grundsätzlich telefonisch über die Service-Hotline zu erfolgen. Bei einer Meldung, die nicht über die Service-Hotline erfolgt, verzichtet der Kunde auf die vertraglich vereinbarte Reaktionszeit. Die telefonische Meldung umfasst den Kundennamen, den Namen der Kontaktperson sowie eine Rückrufnummer. Eine kurze Fehlerbeschreibung kann ebenfalls genannt werden.
- Der Kunde wird MKW vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Serviceleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt. MKW hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
VII. Vergütung
- Der Kunde wird die Serviceleistungen der MKW gemäß der vertraglich vereinbarten Serviceleistung monatlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vergüten. Die Fälligkeit bemisst sich an der vertraglich festgelegten Frist.
- Für die gem. Punkt V. zu erbringenden Leistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, die sich nach einem gesonderten Angebot der MKW bestimmt. Die Parteien sind frei, für diese Leistungen ein anderes Vergütungsmodell zu vereinbaren.
VIII. Sach- und Rechtsmängel
- MKW gewährleistet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter sind.
- Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde die MKW unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
- MKW wird auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird MKW alle dafür erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassungen von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Ist MKW nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrags berechtigt. Das Recht des Kunden, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird MKW den Kunden von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht unter der Voraussetzung, dass der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MKW einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließt oder diese anerkennt.
IX. Haftung
- MKW haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer von MKW übernommenen Garantie. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der MKW der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
- Eine weitergehende Haftung der MKW besteht nicht.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der MKW.
X. Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit Bestelleingang des Kunden bei MKW. Die Bestellung muss vor Beginn eines jeweiligen Monats eingehen und läuft für einen Zeitraum von einem Monat beziehungsweise 12 Monaten.
- Der Kunde ist berechtigt, den 12-Monats-Vertrag bereits während der Festlaufzeit zum Ende eines Monats, jeweils mit einer Frist von einem Monat, ordentlich zu kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung wird der vorab gewährte Rabatt für die tatsächliche Vertragslaufzeit erhoben.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der zugrunde liegende Servicevertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder auf sonstige Weise beendet wird.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
XI. Vertraulichkeit
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für MKW – sämtliche Arbeitsergebnisse.
- Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. - Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen des Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
- Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen und/oder die sich aus entsprechenden gesetzlichen Regelungen ergibt (z. B. §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) verspricht die Partei, die diesen Verstoß zu vertreten hat, der offenbarenden Partei den nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
XII. Datenschutz und Informationssicherheit
- MKW wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.
- MKW hat geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom
Kunden überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Kunden. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. MKW ist ferner zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. - Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung von mindestens 14 Werktagen zu überprüfen. Hierzu hat MKW ihm zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.
XIII. Sonstiges
- Im Falle von Widersprüchen zu den bereits zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen haben die Regelungen des Maschinenservice-Vertrags Vorrang.
- Der Kunde darf auf vertraglich beruhende Ansprüche gegen MKW nur nach schriftlicher Zustimmung der MKW auf Dritte übertragen.
- Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien finden keine Anwendung.
- Auf den geschlossenen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die vereinbarten Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen könnten. MKW wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der MKW steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Erfüllungsort ist Wuppertal. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Besondere Servicebedingungen „MK|Ware“
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die MKW Servicevereinbarungen „MK|Ware“.
- Gegenstand ist die Erbringung von Serviceleistungen für das Softwareprodukt „MK|Ware“ durch MKW.
- Die von MKW zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die die Diagnose und Beseitigung von Fehlern der Software „MK|Ware“ betreffen, sowie der Vorbereitung von Serviceeinsätzen innerhalb der vertraglich festgelegten Ansprechzeiten, sofern dies mithilfe der Fernwartung oder Ferndiagnose möglich ist.
II. Leistungserbringung
- MKW wird die Serviceleistungen nach dem jeweiligen Stand bewährter Technik erbringen.
- MKW wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Er wird nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeuge verwenden, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die dem jeweils anwendbaren Stand der Technik entsprechen.
III. Fehlerbeseitigung
- MKW wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden entsprechend den im Servicevertrag geschlossenen Fristen reagieren.
- MKW wird für den vom Kunden benannten Ansprechpartner eine Service-Hotline (Telefon-Hotline) zur Entgegennahme der Meldungen des Kunden bereitstellen. Die Hotline ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr besetzt. Der Telefonsupport wird in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
IV. Servicezeiten
- MKW wird die Leistungen innerhalb der im Servicevertrag vereinbarten Servicezeiten erbringen.
- MKW kann keine Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten erbringen, auch wenn die aufgetretene Störung objektiv keinen Aufschub duldet.
V. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung
- MKW wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
– Veränderungen an der Software, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
– Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen (z. B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware;
– Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von MKW verursachte Einwirkungen entstanden sind;
– sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Kunden;
– Beratungsleistungen. - Ein Vergütungsanspruch der MKW setzt einen schriftlichen Auftrag des Kunden voraus.
- MKW darf die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sowie von Beratungsleistungen nur verweigern, wenn ihm deren Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nachweislich unzumutbar ist.
VI. Mitwirkung des Kunden
- Die Meldung von Mängeln der Software hat grundsätzlich telefonisch über die Service-Hotline zu erfolgen. Bei einer Meldung, die nicht über die Service-Hotline erfolgt, verzichtet der Kunde auf die vertraglich vereinbarte Reaktionszeit. Die telefonische Meldung umfasst den Kundennamen, den Namen der Kontaktperson sowie eine Rückrufnummer. Eine kurze Fehlerbeschreibung kann ebenfalls genannt werden.
- Der Kunde wird MKW vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Serviceleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt. MKW hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
VII. Vergütung
- Der Kunde wird die Serviceleistungen der MKW gemäß der vertraglich vereinbarten Serviceleistung monatlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vergüten. Die Fälligkeit bemisst sich an der vertraglich festgelegten Frist.
- Für die gem. Punkt V. zu erbringenden Leistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, die sich nach einem gesonderten Angebot der MKW bestimmt. Die Parteien sind frei, für diese Leistungen ein anderes Vergütungsmodell zu vereinbaren.
VIII. Sach- und Rechtsmängel
- MKW gewährleistet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter sind.
- Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde die MKW unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
- MKW wird auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird MKW alle dafür erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassungen von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Ist MKW nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrags berechtigt. Das Recht des Kunden, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird MKW den Kunden von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht unter der Voraussetzung, dass der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MKW einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließt oder diese anerkennt.
IX. Haftung
- MKW haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer von MKW übernommenen Garantie. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der MKW der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
- Eine weitergehende Haftung der MKW besteht nicht.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der MKW.
X. Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit Bestelleingang des Kunden bei MKW. Die Bestellung muss vor Beginn eines jeweiligen Monats eingehen und läuft für einen Zeitraum von einem Monat beziehungsweise 12 Monaten.
- Der Kunde ist berechtigt, den 12-Monats-Vertrag bereits während der Festlaufzeit zum Ende eines Monats, jeweils mit einer Frist von 4 Wochen, ordentlich zu kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung wird der vorab gewährte Rabatt für die tatsächliche Vertragslaufzeit erhoben.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
– wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,
– wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der zugrunde liegende Servicevertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder auf sonstige Weise beendet wird. - Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
XI. Vertraulichkeit
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für MKW – sämtliche Arbeitsergebnisse.
- Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. - Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen des Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
- Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen und/oder die sich aus entsprechenden gesetzlichen Regelungen ergibt (z. B. §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) verspricht die Partei, die diesen Verstoß zu vertreten hat, der offenbarenden Partei den nachweislich entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
XII. Datenschutz und Informationssicherheit
- MKW wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.
- MKW hat geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom
Kunden überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Kunden. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. MKW ist ferner zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. - Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens 14 Werktagen zu überprüfen. Hierzu hat MKW ihm zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.
XIII. Sonstiges
- Im Falle von Widersprüchen zu den bereits zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen haben die Regelungen des Servicevertrages „MK|Ware“ Vorrang.
- Der Kunde darf auf vertraglich beruhende Ansprüche gegen MKW nur nach schriftlicher Zustimmung der MKW auf Dritte übertragen.
- Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien finden keine Anwendung.
- Auf den geschlossenen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. MKW wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der MKW steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Erfüllungsort ist Wuppertal. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.